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BAG: Stufenzuordnung – Tabellenwechsel

Das BAG hat mit Urteil vom 18.2.2021 – 6 AZR 702/19, ECLI:DE:BAG:2021:180221.U.6AZR702.19.0 – entschieden:

1. Hat der Wechsel der Tätigkeit eines Beschäftigten zur Folge, dass er künftig aus einer anderen Entgelttabelle als bisher zu vergüten ist (Tabellenwechsel), ist er in der neuen Entgeltgruppe grundsätzlich der Stufe 1 zuzuordnen.

2. Ist der Beschäftigte nach einem erneuten Tabellenwechsel wieder in seine alte Entgeltgruppe eingruppiert, erfolgt grundsätzlich eine Besitzstandssicherung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 iVm. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L

(Leitsätze)

1. Verändert sich aufgrund einer neuen Tätigkeit die Eingruppierung dergestalt, dass ein Wechsel der Entgelttabelle stattfindet (sog. Tabellenwechsel), bestimmt sich die Stufenzuordnung nicht nach § 17 Abs. 4 TV-L. Es handelt sich nicht um eine Höher[1]oder Herabgruppierung im Tarifsinn (Rn. 18 ff.).

2. Nach dem Tabellenwechsel erfolgt vielmehr eine Zuordnung zur Stufe 1 der neuen Entgeltgruppe, weil keine Einstellung iSv. § 16 Abs. 2 TV-L vorliegt und in der neuen Entgeltgruppe bislang keine Stufenlaufzeit iSv. § 16 Abs. 3 TV-L zurückgelegt wurde. Eine entgeltgruppenübergreifende Berufserfahrung ist dem Entgeltsystem des TV-L fremd (Rn. 23).

3. Nimmt ein Beschäftigter eine Tätigkeit in einer neuen Entgeltgruppe auf und kehrt er anschließend nach einer erneuten Veränderung der Tätigkeit in seine ursprüngliche Entgeltgruppe zurück, so liegt bezogen auf die ursprüngliche Entgeltgruppe eine Unterbrechung vor. Hat diese mehr als drei Jahre angedauert, bestimmt sich die Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 3 Satz 3 TV-L. Demnach erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung. Die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme (Rn. 28 ff.).

4. Eine individuelle Endstufe kann nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 3 TV-L nicht als „erreichte Stufe“ angesehen werden, denn das „Erreichen“ setzt nach § 16 Abs. 3 TV-L den Ablauf der Stufenlaufzeit voraus. Eine individuelle Endstufe wurde als Bestandteil der Besitzstandssicherung im Rahmen der Überleitung in den TV-L gebildet und nicht nach § 16 Abs. 3 TV-L erreicht (Rn. 33).

5. Die Vorgabe des § 17 Abs. 3 Satz 3 TV-L, wonach die Stufenzuordnung nach der Unterbrechung nicht niedriger sein darf als bei einer Neueinstellung, erfordert bezogen auf die vor der Unterbrechung bei demselben Arbeitgeber erlangte Berufserfahrung grds. eine fiktive Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L (Rn. 35).

(Orientierungssätze)