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BFH: Voraussetzungen für den Eintritt der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO

1. Die durch den Beginn von Ermittlungsmaßnahmen der Fahndungsbehörden ausgelöste Ablaufhemmung des § 171 Abs. 5 Satz 1 der Abgabenordnung umfasst in objektiver Hinsicht nicht den gesamten Steueranspruch, sondern tritt punktuell hinsichtlich der Steuern ein, die sich aus den Sachverhalten ergeben, die Gegenstand der Ermittlungen waren.

2. In subjektiver Hinsicht muss für den Steuerpflichtigen nicht nur erkennbar sein, dass in seinen Steuerangelegenheiten ermittelt wird, sondern auch, welcher Sachverhaltskomplex den Gegenstand der Ermittlungen bildet (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 03.07.2018 – VIII R 9/16, BFHE 262, 198, BStBl II 2019, 122, Rz 23; Aufgabe der gegenteiligen Auffassung im BFH-Urteil vom 24.04.2002 – I R 25/01, BFHE 198, 303, BStBl II 2002, 586, unter II.3.c).

BFH, Urteil vom 19.8.2026 – X R 8/25

(Amtliche Leitsätze)