Art. 45 AEUV ist wie folgt auszulegen:
1. Er steht einer nationalen Steuerregelung entgegen, nach der die bei Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes eines Arbeitnehmers ins Ausland anfallende Wegzugsteuer sich auf latente Wertsteigerungen von Vermögensbestandteilen dieses Arbeitnehmers erstreckt, die im Ausland zu einer Zeit anfielen, als der Arbeitnehmer noch nicht im Inland steuerlich ansässig war.
2. Er steht einer nationalen Steuerregelung entgegen, nach der in die Bemessungsgrundlage für eine Wegzugsteuer nur diejenigen Vermögensbestandteile des Steuerpflichtigen einzubeziehen sind, die eine latente Wertsteigerung erfahren haben, unter Ausschluss von Vermögensbestandteilen, die latent im Wert gesunken sind.
3. Er steht einer nationalen Steuerregelung nicht entgegen, nach der eine Wegzugsteuer auf Antrag dergestalt gestundet werden kann, dass sie innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ganz oder teilweise in Raten zu entrichten ist, ohne die tatsächliche Veräußerung der betroffenen Vermögensbestandteile abzuwarten.
GAin Kokott, Schlussanträge vom 15.10.2026 – C‑430/25


