Art. 9 der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, wenn er von der in diesem Art. 9 vorgesehenen Befugnis Gebrauch macht, keine indirekte Steuer auf die ohne Kapitalzuführung erfolgende Umwandlung einer nicht von Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie erfassten Einheit mit Erwerbszweck in eine andere, ebenfalls von dieser Bestimmung nicht erfasste Einheit mit Erwerbszweck erheben darf. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. d Ziff. i dieser Richtlinie in Verbindung mit deren Art. 2 Abs. 2 dürfen vorbehaltlich der Erhebung der in Art. 6 dieser Richtlinie genannten Abgaben und Steuern keinerlei indirekte Steuern auf eine solche Umwandlung erhoben werden.
EuGH, Urteil vom 17.9.2026 – C-197/25
(Tenor)


