BGH, Beschluss vom 30.7.2026 – I ZB 6/26
Im auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs gerichteten Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO kann eine Partei, die im Falle der Aufhebung des Schiedsspruchs einen Schadensersatzanspruch gegen einen am Schiedsspruch beteiligten Schiedsrichter erheben zu können glaubt, dem Schiedsrichter gemäß § 72 Abs. 1 ZPO den Streit verkünden. § 72 Abs. 2 ZPO ist nicht analog auf Schiedsrichter anwendbar.
(Amtliche Leitsätze)

