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EuGH: Verbraucherzentrale Bundesverband – Telekommunikationsvertrag und (keine) einseitige Änderungsbefugnis des Anbieters

EuGH, Urteil vom 10.9.2026 – C-669/24

Art. 105 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation ist dahin auszulegen, dass er den Anbietern anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste nicht das Recht verleiht, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, sondern das Bestehen eines solchen Rechts nach anderen anwendbaren Vorschriften voraussetzt und lediglich das Kündigungsrecht regelt, das den Endnutzern dann zuerkannt wird, wenn der Anbieter unbeschadet der insoweit im Unionsrecht und im nationalen Recht auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes vorgesehenen Voraussetzungen und Anforderungen das einseitige Änderungsrecht ausübt.

(Tenor)