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OLG Dresden: Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich des Vertriebs eines designrechtlich geschützten Produkts kann auch Rückruf bereits gelieferter Produkte umfassen

OLG Dresden, Urteil vom 21.7.2026 – 14 U 19/26

1. Die vertragliche Verpflichtung zur Unterlassung des Vertriebs eines designrechtlich geschützten Produkts ist im Regelfall dahin auszulegen, dass der Schuldner auch den Rückruf bereits gelieferter Produkte veranlassen muss. Im Einzelfall können sich allerdings aus der freien Ausgestaltung des Unterlassungsvertrags abweichende Anhaltspunkte ergeben.

2. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Erfüllung der Unterlassungspflicht ein aktives Handeln des Schuldners und sein Einwirken auf Dritte erfordert, ist nicht vom Gläubiger, sondern vom Schuldner zu beantworten, dessen Antwort gerichtlich überprüft werden kann.

(Amtliche Leitsätze)