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EuGH: Unionsrecht verlangt nicht die Offenlegung von Informationen über sämtliche Aktionäre (einschließlich Minderheitsaktionäre) einer AG

1. Art. 14 Buchst. d der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts in der durch die Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nicht die Offenlegung von Informationen über sämtliche Aktionäre der von dieser Bestimmung erfassten Gesellschaften, einschließlich der Minderheitsaktionäre dieser Gesellschaften, verlangt.

2. Die Art. 5 und 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind im Licht der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der personenbezogene Daten sämtlicher Aktionäre von Aktiengesellschaften, einschließlich der Minderheitsaktionäre, die die Personalien jedes dieser Aktionäre, seine Kontaktdaten, die Kategorie, die Anzahl und den Nennwert der von ihm gehaltenen Aktien sowie die Anzahl der mit den Aktien verbundenen Stimmrechte betreffen, zu veröffentlichen sind, um ein transparentes Unternehmensumfeld zum Schutz der Interessen Dritter zu gewährleisten, Geldwäsche sowie die Finanzierung von Terrorismus und Proliferation von Massenvernichtungswaffen zu verhindern und die Informationen bereitzustellen, die zur Durchsetzung von nationalen und internationalen Sanktionen sowie von Sanktionen der Europäischen Union benötigt werden, wenn der Zugang zu diesen Daten an keine Voraussetzung wie den Nachweis eines berechtigten Interesses geknüpft ist.

EuGH, Urteil vom 3.9.2026 – C-798/24

(Tenor)