Der Alleingesellschafter einer Limited mit Satzungssitz im Vereinigten Königreich und Verwaltungssitz in Deutschland ist mit Ablauf des Übergangszeitraums nach Art. 126 des Brexit-Abkommens deren Rechtsnachfolger. Dem Gläubiger eines noch gegen die Limited erlassenen Vollstreckungstitels kann gemäß § 727 Abs. 1 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Alleingesellschafter erteilt werden.
BGH, Urteil vom 14.7.2026 – II ZR 202/25
(Amtliche Leitsätze)

