BAG, Urteil vom 19. Februar 2026 – 8 AZR 83/25
- Der Auskunftsanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. §§ 11 bis 16 EntgTranspG
bezieht sich auf das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens
(Rn. 25 ff.). - Unter einem Kalenderjahr ist der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
eines Jahres zu verstehen (Rn. 28 ff.). - Der bislang nur im nationalen Recht vorgesehene Auskunftsanspruch bezieht sich
auf den Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Dem steht nicht entgegen,
dass sich der Anspruch auf Entgeltgleichheit unabhängig von der betrieblichen Struktur
nach Art. 157 Abs. 1 AEUV gegen den Entgeltleistung richten kann (Rn. 38 ff.).
(Orientierungssätze)

