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BAG: Entgelttransparenz – Reichweite des Auskunftsanspruchs

BAG, Urteil vom 19. Februar 2026 – 8 AZR 83/25

  1. Der Auskunftsanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. §§ 11 bis 16 EntgTranspG
    bezieht sich auf das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens
    (Rn. 25 ff.).
  2. Unter einem Kalenderjahr ist der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
    eines Jahres zu verstehen (Rn. 28 ff.).
  3. Der bislang nur im nationalen Recht vorgesehene Auskunftsanspruch bezieht sich
    auf den Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Dem steht nicht entgegen,
    dass sich der Anspruch auf Entgeltgleichheit unabhängig von der betrieblichen Struktur
    nach Art. 157 Abs. 1 AEUV gegen den Entgeltleistung richten kann (Rn. 38 ff.).

(Orientierungssätze)