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BAG: Tariflicher Inflationsausgleich – weiterer Leistungszweck – Elternzeit – mittelbare Diskriminierung

BAG, Urteil vom 28. Januar 2026 – 10 AZR 261/24

  1. Zur Feststellung, ob eine Norm mittelbar eine geschlechtsdiskriminierende Wirkung entfaltet, kann nicht lediglich auf eine Teilgruppe der von ihr erfassten Personen abgestellt werden. Vielmehr wird der Kreis der in den Vergleich einzubeziehenden Personen durch den Anwendungsbereich der Regelung bestimmt. Der Gesamtheit der Normunterworfenen ist die Gesamtheit der durch die Regelung benachteiligten Personen gegenüberzustellen. Maßgeblich ist, ob sich in letzterer Gruppe ein signifikant höherer Anteil der Träger eines geschlechtsbezogenen Merkmals nach § 1 AGG befindet (Rn. 23 f.).
  2. Die Tarifvertragsparteien sind bei ihrer Normsetzung unmittelbar an den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Sofern spezifische Schutzbedarfe oder Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung von Minderheitsinteressen nicht erkennbar sind, ist die gerichtliche Überprüfung zum Kernbereich der Arbeits- und
    Wirtschaftsbedingungen gehörender Tarifnormen auf eine Willkürkontrolle beschränkt (Rn. 31 ff.).
  3. Das für die Leistung eines tariflichen Inflationsausgleichs normierte Erfordernis eines Entgeltanspruchs im Bezugszeitraum ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar. Ein spezifischer Schutzbedarf für Personen in Elternzeit ist vor dem Hintergrund der Zweckbestimmung der Leistung nicht gegeben. Die Tarifvertragsparteien
    sind weder vor dem Hintergrund grundrechtlicher Wertentscheidungen noch nach unionsrechtskonformer
    Auslegung nationalen Rechts verpflichtet, während der Elternzeit für einen Ausgleich der Nachteile zu sorgen, die sich aus dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses ergeben (Rn. 35 f., 38 ff.).
  4. Den im TV Inflationsausgleich vorgesehenen Sonderzahlungen kommt durch die
    Anbindung an einen Entgeltanspruch im Bezugszeitraum auch ein gewisser Entgeltcharakter
    zu. Sie dienen der Sicherung des bisherigen Lebensstandards, den die Arbeitnehmer durch ihr Entgelt bzw. diesem gleichstehende Entgeltersatzleistungen im aktiven Arbeitsverhältnis erwerben. Die steuerrechtliche Privilegierung des Inflationsausgleichs steht der Vereinbarung weiterer Leistungszwecke durch die Tarifvertragsparteien arbeitsrechtlich nicht entgegen (Rn. 45 f.).
  5. Der Leistungszweck des tariflichen Inflationsausgleichs rechtfertigt auch eine der vereinbarten Arbeitszeit entsprechende Berechnung der Leistung (Rn. 59).

(Orientierungssätze)