Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in der durch die Verordnung (EU) 2022/330 des Rates vom 25. Februar 2022 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die der in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Settlor eines Trusts in diesen eingebracht hat, als „Eigentum“ dieses Settlors oder als von diesem „kontrolliert“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, vorausgesetzt, dass dieser Settlor weiterhin über eine Befugnis verfügt, die es ihm ermöglicht, diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zu verwenden, Nutzen daraus zu ziehen, darüber zu verfügen oder auf sie oder auf die Entscheidungen des Trustees in Bezug auf diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen Einfluss zu nehmen.
EuGH, Urteil vom 21.5.2026 – C-483/23
(Tenor)

