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EuGH: Kartellschadensersatz – Mehrere Beklagte sowie Begriffe „so enge Beziehung“ und „Ankerbeklagter“

1. Art. 8 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine „so enge Beziehung“ im Sinne dieser Bestimmung bestehen kann zwischen, zum einen, einer Klage gegen einen Beklagten, der als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts dient und nicht als für eine von der Europäischen Kommission oder einer nationalen Wettbewerbsbehörde festgestellte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haftbar angeführt wurde, und, zum anderen, Klagen gegen Gesellschaften, bei denen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union gehören, denen diese Zuwiderhandlung zugerechnet wurde.

2. Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung, ob zwischen den Klagen gegen mehrere Beklagte eine „so enge Beziehung“ im Sinne dieser Bestimmung besteht, die Vorhersehbarkeit für den Mitbeklagten, am Gerichtsstand des Beklagten, der als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts dient, verklagt zu werden, kein eigenständiges Kriterium darstellt, sondern als allgemeiner Grundsatz bei der Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsvorschrift zu berücksichtigen ist.

3. Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung, ob zwischen den Klagen gegen mehrere Beklagte eine „so enge Beziehung“ im Sinne dieser Bestimmung besteht, die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Beklagten, der als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts dient, nicht zu berücksichtigen sind. Sie können jedoch als Indiz dafür herangezogen werden, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht künstlich herbeigeführt hat. Der Umstand, dass der Schaden, der im Rahmen einer kartellrechtlichen Schadensersatzklage vor einem mitgliedstaatlichen Gericht geltend gemacht wird, außerhalb des EWR eingetreten ist, bedeutet für sich genommen im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit dieses Gerichts nicht, dass die Klage als offensichtlich unbegründet einzustufen ist.

4. Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass er sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats bestimmt, in dessen Bezirk der Beklagte, der als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts dient, seinen Wohnsitz hat.

5. Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, das ursprünglich auf der Grundlage dieser Bestimmung angerufen wurde, sich aber für die Entscheidung über die Klage gegen den Beklagten, der als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts dient, für örtlich unzuständig hält, sich zugunsten eines anderen dafür zuständigen Gerichts desselben Mitgliedstaats für unzuständig erklärt, sofern diese Unzuständigerklärung im Einklang mit den nationalen Verfahrensvorschriften erfolgt und die praktische Wirksamkeit dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.

EuGH, Urteil vom 16.4.2026 – C-672/23, C-673/23

(Tenor)