Zugleich Besprechung von BGH, 10.2.2026 – II ZR 71/24
Der II. Zivilsenat des BGH hält Regelungen, die es einem oder mehreren Gesellschaftern ermöglichen, ohne sachlichen Grund einen anderen Gesellschafter aus dem Gesellschafterkreis zu entfernen, grundsätzlich für sittenwidrig und nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände für sachlich gerechtfertigt. Mit der aktuellen Entscheidung vom 10.2.2026 – II ZR 71/24 hält der Senat an seiner Rechtsprechung grundsätzlich fest, nimmt jedoch spürbare Erleichterungen auf Seiten der ausnahmsweisen Rechtfertigung vor. Dies hat erhebliche Bedeutung für die Praxis, insbesondere im Zusammenhang von Manager-/Mitarbeiterbeteiligungsmodellen und sog. Vesting-Klauseln.

