Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über das Ausmaß gesundheitsbezogener Desinformation durch Influencer im Netz vor. Das schreibt sie in einer Antwort (21/5521) auf eine Kleine Anfrage (21/4870) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Nach geltendem Recht sei es grs. unzulässig, den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich zu machen (§ 5a Abs. 4 UWG). „Diese Vorschrift gilt allgemein und damit auch für werbliche Inhalte in sozialen Medien, die als persönliche Erfahrungsberichte gekennzeichnet sind“, so die Regierung. Sie bezeichnet außerdem eine einheitliche europäische Legaldefinition von „Influencer Marketing“ zur Schaffung von gleichen Wettbewerbsbedingungen im europäischen Binnenmarkt als sinnvoll. Im Rahmen des für das 4. Quartal 2026 angekündigten Digital Fairness Act werde solch eine europaweite Definition diskutiert. Eine Abstimmung innerhalb der Bundesregierung zu den Einzelheiten sei aber noch nicht erfolgt, heißt es in der Antwort.
(hib – heute im bundestag, Nr. 353 vom 28.4.2026)

