Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse ist dahin auszulegen, dass eine Bearbeitungspauschale, die zum einen je nach dem Gesamtbetrag der Bestellung des Käufers des betreffenden Erzeugnisses sowie gegebenenfalls anderer Erzeugnisse variiert und zum anderen nur dann anfällt, wenn der Gesamtwert dieser Bestellung einen vom Verkäufer festgelegten Mindestbetrag unterschreitet, nicht in den Begriff „Verkaufspreis“ einzubeziehen ist, sofern diese Pauschale klar angegeben ist und die Höhe des Mindestbetrags nicht so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist.
EuGH, Urteil vom 26.3.2026 – C-62/25
(Tenor)

