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OLG Karlsruhe: Influencer-Beiträge und kennzeichnungspflichtige kommerzielle Kommunikation zugunsten eines anderen Unternehmens i. S. d. DDG

1. Eine kennzeichnungspflichtige kommerzielle Kommunikation zugunsten eines anderen Unternehmens im Sinne des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) ist anzunehmen, wenn ein Influencer als Gegenleistung für seine Beiträge im Rahmen von Presseterminen von diesem Unternehmen kostenfrei Fahrzeuge zur Verfügung gestellt und seine Reisekosten (nebst Verpflegung) erstattet bekommt.

2. Eine solche Gegenleistung liegt auch dann vor, wenn der Influencer nicht verpflichtet war, Beiträge zu veröffentlichen.

3. Für die Frage, ob eine kommerzielle Kommunikation nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG klar als solche zu erkennen ist, kommt es nicht nur auf die Sicht der Follower des Influencers auf einer Internetplattform an, wenn die Beiträge über den Algorithmus der Internetplattform auch anderen Usern über ihren Feed empfohlen werden. Maßgeblich ist in diesem Fall die konkrete Gestaltung der Beiträge.

OLG Hamm, Urteil vom 3.3.2026 – 14 UKl 2/24

(Amtliche Leitsätze)