BAG, Urteil vom 5. November 2025 – 7 AZR 186/24
- Arbeitgeber und (freigestelltes) Betriebsratsmitglied sind grundsätzlich frei darin, bei
Amtsantritt bestehende vertragliche Regelungen abzuändern, sofern eine solche Vereinbarung
nicht ihrerseits gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Es besteht keine
„vertragliche Veränderungssperre“ während der Amtszeit des Betriebsratsmitglieds
(Rn. 19). - Besteht zwischen Betriebsratsmitglied und Arbeitgeber Streit darüber, ob eine Vergütungsvereinbarung,
auf die das Betriebsratsmitglied eine Zahlungsverpflichtung des
Arbeitgebers stützt, wegen eines Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot des § 78
Satz 2 BetrVG nach § 134 BGB nichtig ist, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und
Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Begünstigung (Rn. 22). - Mitglieder des Betriebsrats dürfen wegen ihrer Amtstätigkeit nicht benachteiligt oder
begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung, § 78 Satz 2 BetrVG.
Aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB kann sich ein unmittelbarer Anspruch
des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung
einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen
seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. Zur schlüssigen Darlegung eines auf § 78 Satz 2
BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB gestützten Anspruchs im Fall der Inanspruchnahme
einer fiktiven Beförderung auf eine höherwertigere Stelle (hypothetische Karriere) genügt
es nicht, dass sich aus dem Vortrag des Betriebsratsmitglieds ergibt, die Beförderung
auf eine höher bezahlte Stelle sei ohne das Betriebsratsamt möglich und wahrscheinlich.
Erforderlich ist vielmehr die Benennung einer konkreten freien Stelle (für die das Betriebsratsmitglied die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen
aufweist), die dem Betriebsratsmitglied ohne sein Amt übertragen worden wäre
(Rn. 28).
(Orientierungssätze)

