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BAG: Annahmeverzug – Abbedingung – Rechtswahl

BAG, Beschluss vom 28. Januar 2026 – 5 AS 4/25

  1. Die Regelung in § 615 Satz 1 BGB, nach der der Arbeitnehmer, wenn sich der Arbeitgeber
    im Annahmeverzug befindet, die vereinbarte Vergütung verlangen kann,
    ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, ist grundsätzlich abdingbar (Rn. 3).
  2. § 615 Satz 1 BGB ist allerdings nicht unbegrenzt abdingbar. Der mit den zwingenden
    Kündigungsschutzvorgaben beabsichtigte Erhalt des Arbeitsverhältnisses oder
    zumindest seine verlängerte Dauer als Grundlage für den Bezug des Arbeitsentgelts
    als typische wirtschaftliche Lebensgrundlage für einen Arbeitnehmer darf nicht unterlaufen
    werden. Daher ist es nicht möglich, die Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers
    gegen den Arbeitgeber für den Fall einer unwirksamen oder erst später wirkenden
    Arbeitgeberkündigung im Voraus vollständig abzubedingen. § 615 Satz 1 BGB
    ist insoweit eine Bestimmung des zwingenden Rechts, von der iSv. Art. 8 Rom I-VO
    nicht durch Parteivereinbarung abgewichen werden kann (Rn. 10).

(Orientierungssätze)