BAG, Beschluss vom 23. September 2025 – 1 ABR 19/24
- Der Betriebsrat muss die Gründe für die Verweigerung seiner Zustimmung zu einer
personellen Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unter Angabe von
Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber schriftlich
geltend machen. Ein Nachschieben weiterer Gründe nach Ablauf der Wochenfrist
kommt nicht in Betracht. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der nachträglich geltend
gemachte Grund bei Fristablauf noch nicht entstanden war (Rn. 34 f.). - Zu einer ordnungsgemäßen internen Stellenausschreibung iSv. § 93 BetrVG gehört
neben einer zumindest schlagwortartigen Bezeichnung der mit der Stelle verbundenen
Arbeitsaufgaben und den von den Bewerbern erwarteten Qualifikationen regelmäßig
auch die Angabe, mit welchem Arbeitszeitvolumen die Position zu besetzen ist. Soll
der Umfang der Arbeitszeit den Verhandlungen der Arbeitsvertragsparteien vorbehalten
sein, muss dies in der Ausschreibung kenntlich gemacht werden (Rn. 40, 42).
(Orientierungssätze)

