Art. 3 Abs. 1a Unterabs. 4 Ziff. iii der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG in der durch die Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die in Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/109 in geänderter Fassung festgelegten Mitteilungspflichten auch auf Stimmrechtsinhaber angewandt werden, die ihr Verhalten in Bezug auf den Emittenten der Aktien, an die die Stimmrechte geknüpft sind, auf andere Weise als auf Grund einer zwischen ihnen getroffenen „Vereinbarung“ im Sinne von Art. 10 Buchst. a der Richtlinie 2004/109 in geänderter Fassung abstimmen, entgegensteht, sofern die sich aus einer solchen nationalen Regelung ergebende Pflicht nicht in direktem Zusammenhang mit „Übernahmeangeboten, Zusammenschlüssen und anderen Transaktionen …, die die Eigentumsverhältnisse oder die Kontrolle von Unternehmen betreffen“, im Sinne von Art. 3 Abs. 1a Unterabs. 4 Ziff. iii der Richtlinie 2004/109 in geänderter Fassung steht.
EuGH, Urteil vom 12.2.2026 – C-864/24
(Tenor)

