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OLG Köln: TeleVideoItalia

1. Die Bezeichnung „TeleVideoItalia“ hat für eine Zeitschrift hinreichende Unterscheidungskraft und kann daher Werktitelschutz nach § 5 Abs. 3 MarkenG genießen.

2. Auch im Rahmen der nach Klagerücknahme zu treffenden Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO können dem Beklagten und Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 2 ZPO auferlegt werden.

3. Verteidigt sich der Beklagte in einem Markenrechtsstreit erstinstanzlich ausschließlich mit einer prioriätsälteren Unternehmensbezeichnung und hat seine Berufung nur deshalb Erfolg, weil er sich in der Berufungsinstanz zusätzlich auf einen prioritätsälteren Werktitel stützt, fallen ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

OLG Köln, Beschluss vom 12.11.2025 – 6 U 40/25

(Amtliche Leitsätze)