BAG, Urteil vom 25. November 2025 – 3 AZR 48/25
- Eine Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 1 ZPO kann auch durch schlüssiges Verhalten
erklärt werden; erforderlich ist aber, dass das Verhalten der Partei den Willen
zur Rücknahme eindeutig und unzweifelhaft ergibt (Rn. 14). - Normadressat der Pflicht zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16
Abs. 1 BetrAVG ist allein der Arbeitgeber. Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16
Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft das Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende
Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen
hat, was unabhängig vom gewählten Durchführungsweg gilt (Rn. 17).
(Orientierungssätze)

