©IMAGO / imagebroker

OLG Düsseldorf: Aldi Süd darf Kaffee unter den Herstellungskosten anbieten

Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (10.02.2026) entschieden, dass die Aldi Süd Gruppe Kaffeeprodukte, die in Kaffeeröstereien der eigenen Unternehmensgruppen produziert werden, – jedenfalls in den Aktionswochen – unter den Herstellungskosten anbieten darf. 

Aldi Süd hatte in den Jahren 2023 und 2024 mehrfach einige Röstkaffeeprodukte für jeweils einen Zeitraum von einer Woche unter den Herstellungskosten angeboten. Die Tchibo GmbH („Tchibo“, Klägerin) verlangte von zwei Aldi Süd-Tochtergesellschaften („Aldi Süd“, Discounter, Beklagten), dies zu unterlassen. Der Discounter nutze seine überlegene Marktmacht kartellrechtswidrig aus. Auch wenn Aldi Süd den Kaffee in eigenen Werken selbst herstelle und daher ein „Einstandspreis“ fehle, sei das Anbieten der Kaffeeprodukte zu Preisen unterhalb der Herstellungskosten kartellrechtswidrig. Der Discounter hatte eine überlegene Marktmacht bestritten und sah keinen Kartell- oder Wettbewerbsverstoß. Ein generelles Verbot des Unter-Kosten-Verkaufs habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Klägerin sei als Unternehmen mit Milliardenumsatz auch kein „kleines oder mittleres“ Unternehmen, das dem Schutz des § 20 Abs. 3 GWB unterfalle. 

Das Landgericht Düsseldorf hatte die Klage mit Urteil vom 10.01.2025, Az. 14d O 14/24, abgewiesen. Der 6. Kartellsenat hat die Entscheidung des Landgerichts heute bestätigt. Zur Begründung führt der Senat aus, § 20 Abs. 3 GWB verbiete die unbillige Behinderung kleinerer und mittlerer Unternehmen aufgrund überlegener Marktmacht. Offenbleiben könne insoweit, ob Aldi-Süd gegenüber Tchibo über eine überlegene Marktmacht verfüge und ob letztere als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Vorschrift des § 20 Abs. 3 GWB anzusehen sei. Denn jedenfalls liege in dem Verhalten des Discounters, bei Rabattaktionen Röstkaffeeprodukte unter Herstellungskosten anzubieten, kein unbilliges Verhalten im Sinne dieser Vorschrift. § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB verbiete den Warenverkauf unter dem Einstandspreis, also dem Preis, der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten für die Beschaffung der Ware vereinbart worden ist. Aldi Süd errichte jedoch keinen Einstandspreis für ein unverändert weiterzuverkaufendes Produkt, sondern verarbeite den Rohkaffee vor dem Weiterverkauf durch einen zu ihrem Konzern gehörenden Kaffeeröster. Auf diesen Fall sei die Regelung des § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB nicht anwendbar. Auch die kartellrechtliche Generalklausel (§ 20 Abs. 3 S. 1 GWB) stehe im konkreten Fall nicht dem Verkauf der Produkte unter den Herstellungskosten entgegen. Aus dem Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis (§ 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB) sei nicht zu folgern, dass der Verkauf von Lebensmitteln unter Herstellungskosten nach der Generalklausel des § 20 Abs. 3 S. 1 GWB generell verboten sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen, die die Klägerin binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils beim Bundesgerichtshof einlegen kann. 

Aktenzeichen: VI-6 U 1/25 [Kart]

PM Nr. 4/2026 v. 10.02.2026