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DRSC: Stellungnahme zu den vorläufigen IFRS IC-Agenda-Entscheidungen vom November 2025

Das DRSC hat am 29.1.2026 seine unter www.drsc.de abrufbare Stellungnahme zu den vorläufigen Agenda-Entscheidungen des IFRS Interpretations Committee übermittelt, die in der IFRS IC-Sitzung im November 2025 getroffen wurden. In Bezug auf die vorläufige Agenda-Entscheidung zu IFRS 18 „Darstellung und Angaben im Abschluss“ (Ausweis von Gewinnen und Verlusten eines Derivats zur Absicherung einer Nettoposition) stimmt das DRSC der Sichtweise und den Schlussfolgerungen des IFRS IC zu. Gleichwohl weist das DRSC in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der für den Ausweis entscheidende Unterschied – Steuerung einer Netto- oder einer Bruttoposition – nicht schlüssig erscheint. Vielmehr wird in solchen oder ähnlichen Fällen in der Praxis mutmaßlich immer eine Nettoposition gesteuert. Der (gegenteilige) Anwendungsfall der Steuerung einer Bruttoposition – mit der Konsequenz eines Ausweises in der Kategorie „Betrieb“ gem. IFRS 18.B74 f. – erscheint dem DRSC hingegen wenig intuitiv und praxisfern. Darüber hinaus weist es in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der in der Eingabe dargestellte Sachverhalt stark vereinfacht ist und die Risikomanagementstrategien in der Praxis wesentlich komplexer ausfallen, und häufig konzerninterne Positionen beinhalten. In diesem Zusammenhang weist das DRSC darauf hin, dass die vorläufige Agenda-Entscheidung mit der vorläufigen Agenda-Entscheidung vom September 2025 zum Ausweis von Währungsumrechnungsdifferenzen aus konzerninternen Verbindlichkeiten (oder Vermögenswerten) nach IFRS 18 wechselwirkt. In seiner Stellungnahme weist das DRSC daher erneut darauf hin, dass Erträge und Aufwendungen aus umfassenden Konzernfinanzierungsgeschäften (einschließlich Währungsumrechnungsdifferenzen aus konzerninternen Darlehen und Derivaten zur Steuerung solcher (Netto-)Fremdwährungsrisiken) in einer einzigen Kategorie der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden sollten. In Bezug auf die vier weiteren vorläufigen Agenda-Entscheidungen, die in der IFRS IC-Sitzung im November 2025 getroffen wurden:

  • Anwendungsbereich der Verpflichtung zur Angabe von Aufwendungen nach Kostenarten (IFRS 18),
  • Beurteilung einer bestimmten Hauptgeschäftstätigkeit für die Zwecke des Einzelabschlusses eines Mutterunternehmens (IFRS 18),
  • Ausweis von Steuern oder sonstigen Abgaben, die keine Ertragsteuern im Sinne von IAS 12 Ertragsteuern sind (IFRS 18), und
  • Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes und Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards (IAS 1),
  • stimmt das DRSC in seiner Stellungnahme der Sichtweise und den Schlussfolgerungen des IFRS IC zu.

(www.drsc.de vom 30.1.2026)