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BGH: Zurückverweisung an das Schiedsgericht nach Gehörsverletzungen und deren Grenzen

a) Gegen eine Entscheidung, mit der das staatliche Gericht die Sache gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs an das Schiedsgericht zurückverweist, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO statthaft.

b) Nicht jede Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG steht einer Zurückverweisung an das Schiedsgericht nach § 1059 Abs. 4 ZPO entgegen. Als Ergebnis einer typisierten Ermessensausübung im Rahmen der Entscheidung nach § 1059 Abs. 4 ZPO scheidet eine Zurückverweisung aber jedenfalls bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern, insbesondere bei einer augenfälligen, gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei aus (Fortführung von BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 – I ZB 70/17, SchiedsVZ 2018, 318 [juris Rn. 26]; Beschluss vom 18. Juli 2019 – I ZB 90/18, SchiedsVZ 2020, 46 [juris Rn. 46]; Beschluss vom 9. Dezember 2021 – I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 228 [juris Rn. 84]).

c) Die Entscheidung nach § 1059 Abs. 4 ZPO ist keine bloße Folgeentscheidung, die den Wert des Aufhebungsverfahrens nicht erhöht. Ihr Wert bemisst sich auf ein Fünftel des Hauptsachewerts.

BGH, Beschluss vom 18.12.2025 – I ZB 42/25

(Amtliche Leitsätze)