1. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er auf eine vorausgehende Klage auf Zugang zu Beweismitteln vor Erhebung einer Schadensersatzklage im Sinne von Art. 2 Nr. 4 dieser Richtlinie anwendbar ist, wenn eine solche vorausgehende Klage im nationalen Recht vorgesehen ist.
2. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104
ist dahin auszulegen, dass ein Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union in Form einer bezweckten vertikalen Beschränkung festgestellt wird, nicht ausreicht, um die Plausibilität eines Schadensersatzanspruchs festzustellen, da diese den Nachweis nicht nur der Plausibilität einer solchen durch einen derartigen Beschluss festgestellten Zuwiderhandlung, sondern auch der Plausibilität eines Schadens und eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Schaden und Zuwiderhandlung erfordert. Der Umstand, dass dieser Beschluss am Ende eines Vergleichsverfahrens ergangen ist, ändert nichts an dieser Antwort.
3. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104
ist dahin auszulegen, dass der Nachweis der Plausibilität eines Schadensersatzanspruchs im Sinne dieser Bestimmung nicht den Nachweis erfordert, dass es eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen für die Begründung der Haftung für eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erfüllt sind. Es reicht aus, wenn der Kläger nachweist, dass die Annahme, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, vertretbar ist.
EuGH, Urteil vom 29.1.2026 – C-286/24
(Tenor)

