BAG, Urteil vom 26. November 2025 – 5 AZR 239/24
- Im Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist
eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Arbeitnehmer nur gerechtfertigt,
wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich
und angemessen ist. Dabei kommt es nicht auf den Grund für die Vorenthaltung der
Leistung an, sondern auf den Zweck für ihre Gewährung (Rn. 23). - Gewährt der Arbeitgeber nur denjenigen Arbeitnehmern eine Grundlohnerhöhung,
die bereits ein neues Arbeitsvertragsmuster unterschrieben haben, kann er die Benachteiligung
der Arbeitnehmer, die dies nicht getan haben, daher nicht damit rechtfertigen,
er wolle einen Anreiz für die Vereinheitlichung der Vertragsbedingungen setzen.
Die begünstigten Arbeitnehmer können zu diesem Ziel keinen Beitrag mehr leisten
(Rn. 25). - Der Grundlohn wird nach § 611a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB als Gegenleistung
für die erbrachte Arbeit gezahlt. Eine Lohnerhöhung, die sich nur auf den Grundlohn
bezieht, kann daher in der begünstigten Gruppe auch nicht damit gerechtfertigt werden,
diese solle für die Unterzeichnung der neuen Arbeitsvertragsmuster „belohnt“
werden (Rn. 25).
(Orientierungssätze)

