- Die in einem Betrieb ohne Betriebsrat bekannt gemachte Einladung zu einer
Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstands iSv. § 17 Abs. 2
und 3 BetrVG muss grundsätzlich nicht mehrsprachig erfolgen bzw. in alle betriebsüblichen
Sprachen übersetzt werden. § 2 Abs. 5 WO, wonach der Wahlvorstand dafür
sorgen soll, dass ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig
sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler-
und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet
werden, gilt für die zu einer Wahlversammlung einladenden Arbeitnehmer weder
unmittelbar noch analog. Auch aus dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl
folgt keine allgemeine Übersetzungspflicht (Rn. 21 ff.). - Die Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands kann prinzipiell nicht in
Teilversammlungen iSv. § 42 Abs. 1 Satz 3 BetrVG durchgeführt werden. In Schichtbetrieben,
nach deren Eigenart es unmöglich ist, dass alle Arbeitnehmer an der Versammlung
teilnehmen, haben die Einladenden den Versammlungszeitpunkt so zu
bestimmen, dass möglichst viele Arbeitnehmer teilnehmen können. Hierbei steht ihnen
ein Beurteilungsspielraum zu (Rn. 30 ff.). - Einzige inhaltliche Voraussetzung für die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands
nach § 17 Abs. 4 BetrVG ist der Umstand, dass im Rahmen der Wahlversammlung
kein Wahlvorstand gewählt worden ist; die Gründe hierfür sind unerheblich
(Rn. 34).
(Orientierungssätze)

