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BAG: Verlängerung Stufenlaufzeit für nach einem Stichtag wieder eingestellte befristet Beschäftigte – mittelbare Diskriminierung – Darlegungslast – Berücksichtigung aller objektiv vorliegenden Regelungszwecke bei der Rechtfertigungsprüfung – Rechtsfolge – Tarifautonomie – primäre Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien

BAG, Urteil vom 13. November 2025 – 6 AZR 131/25

1. Die an den Stichtagen des § 4 Abs. 1 ETV-DP AG nF befristet Beschäftigten, bei denen nach dem 1. Juli 2019 ein weiteres Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Post AG begründet worden ist, fallen in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG nF (Rn. 15 ff.).

2. Bei der Ermittlung, ob befristet Beschäftigte entgegen des Verbots des § 4 Abs. 2 TzBfG benachteiligt werden, sind als Vergleichsgruppe die Dauerbeschäftigten heranzuziehen (Rn. 24).

3. § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG nF bewirkt eine mittelbare Benachteiligung der befristet Beschäftigten der Deutschen Post AG, die über den Stichtag 30. Juni 2019 hinaus beschäftigt und nach dem 1. Juli 2019, sei es befristet oder unbefristet, wieder eingestellt worden sind. Die Regelung führt dazu, dass dieser Personenkreis ein überproportionales Risiko trägt, aus der Besitzstandsregelung des § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-DP AG nF herauszufallen, weil das Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden ist, was zur Verlängerung der für den Stufenaufstieg erforderlichen Laufzeit führt (Rn. 25 bis 27).

4. Ergibt sich eine mittelbare Benachteiligung aus der Tarifnorm selbst und ist deshalb offenkundig, ist kein Sachvortrag des an sich darlegungspflichtigen Klägers zum Vorliegen einer mittelbaren Benachteiligung erforderlich (Rn. 28).

5. Die Bindung der Tarifvertragsparteien an das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 TzBfG durch § 22 Abs. 1 TzBfG verletzt die Tarifautonomie nicht. Unabhängig davon, ob das Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter in § 4 Abs. 2 TzBfG vollständig unionsrechtlich determiniert ist und Art. 9 Abs. 3 GG deshalb insoweit noch zu beachten ist, hat der Gesetzgeber mit § 22 Abs. 1 TzBfG lediglich unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt und dadurch von seiner ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG verbliebenen Ausgestaltungskompetenz Gebrauch gemacht (Rn. 30).

6. Tarifbestimmungen sind uneingeschränkt auf die Einhaltung der Vorgaben spezialgesetzlicher Diskriminierungsverbote und nicht nur auf Willkür zu kontrollieren (Rn. 31).

7. Bei der Prüfung, ob Tarifnormen, die befristet Beschäftigte im Vergleich zu unbefristet Beschäftigten benachteiligen, durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sind, haben die Arbeitsgerichte auch Gründe zu berücksichtigen, die keinen Anklang im Tarifvertrag gefunden haben (Rn. 33 bis 35).

8. Eine überproportionale Beteiligung befristet Beschäftigter an einer von den Tarifvertragsparteien zur Umsetzung ihres Regelungsziels für erforderlich gehaltenen Kostensenkung nutzt den prekären Vertragsstatus befristet Beschäftigter aus und ist deshalb nicht geeignet und erforderlich zur Erreichung eines angestrebten und legitimen sozialpolitischen Ziels (Rn. 39 f.).

9. § 4 Abs. 2 TzBfG enthält keine Sanktion für Verletzungen des darin normierten Diskriminierungsverbots. Die Rechtsfolge für solche Diskriminierungen ergibt sich, soweit die Tarifnorm die Arbeitsvergütung betrifft, daher erst aus § 134 BGB iVm. § 612 Abs. 2 BGB und führt lediglich als Reflex der nationalen gesetzlichen Regelung zur sog. „Anpassung nach oben“ (Rn. 47 f.).

10. Sanktionen für Verletzungen von spezialgesetzlichen Diskriminierungsverboten müssen auch dann, wenn das umgesetzte Unionsrecht keine eigene Sanktionsvorschrift enthält, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Daraus folgt im Falle einer Verletzung des § 4 Abs. 2 TzBfG eine Begrenzung des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien, die den unmittelbaren gerichtlichen Rechtsfolgenausspruch aus § 134 BGB iVm. § 612 Abs. 2 BGB legitimiert (Rn. 49 bis 54).

(Orientierungssätze)