a) Dem Namen (oder der sonstigen Bezeichnung) einer fiktiven Figur aus einem Roman-, Bühnen- oder Filmwerk kann als Werkteil grundsätzlich Werktitelschutz zukommen.
b) Dem Namen einer fiktiven Figur kann nur dann Titelschutz zukommen, wenn es sich bei der Figur selbst um ein Werk im zeichenrechtlichen Sinn, also um ein immaterielles Arbeitsergebnis handelt, das als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist. Die dafür notwendige (eigenständige) Bezeichnungsfähigkeit einer fiktiven Figur erfordert eine gewisse Selbständigkeit und eigenständige Bekanntheit der Figur gegenüber dem Grundwerk.
c) Die für die Bezeichnungsfähigkeit einer fiktiven Figur als kennzeichenrechtliches Werk(teil) erforderliche Selbständigkeit muss sich aus ihrer Verwendung in dem Grundwerk ergeben. Die Figur muss darin so individualisiert sein, dass sie vom Verkehr als selbständig und vom Grundwerk losgelöst wahrgenommen wird. Die Verknüpfung mit dem Grundwerk verbietet es, Anhaltspunkte für die Selbständigkeit der Figur außerhalb davon zu suchen.
d) Der Werktitelschutz entsteht grundsätzlich mit der Aufnahme der Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels im geschäftlichen Verkehr im Inland. Voraussetzung für die Entstehung ist eine kennzeichenmäßige Benutzung; die Bezeichnung muss als Werktitel benutzt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. April 1999 – I ZR 152/96, GRUR 2000, 70 [juris Rn. 35] = WRP 1999, 1279 – SZENE; Urteil vom 18. Juni 2009 – I ZR 47/07, GRUR 2010, 156 [juris Rn. 15] = WRP 2010, 266 – EIFEL-ZEITUNG; Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 183/07, GRUR 2010, 642 [juris Rn. 36] = WRP 2010, 764 – WM-Marken).
BGH, Urteil vom 4.12.2025 – I ZR 219/24

