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BAG: Personelle Einzelmaßnahme – Einstellung – Matrixstrukturen

BAG, Beschluss vom 23. September 2025 – 1 ABR 25/24

  1. Eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist gegeben, wenn eine Person
    in die Arbeitsorganisation eines Betriebs eingegliedert wird, um zusammen mit den
    dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene
    Tätigkeit zu verwirklichen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die
    betreffende Person in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber steht. Erforderlich
    ist aber stets, dass dem Betriebsinhaber ein für ein Arbeitsverhältnis typisches Weisungsrecht
    bezüglich Inhalt, Ort und Zeit der Tätigkeit zumindest teilweise zusteht
    (Rn. 12).
  2. Das Erfordernis einer solchen – zumindest partiellen – Personalhoheit gilt auch bei
    einem Einsatz von Führungskräften, die innerhalb eines international tätigen Konzerns
    mit sog. Matrixstrukturen Tätigkeiten für Betriebe eines Konzernunternehmens ausüben,
    mit dem keine arbeitsvertragliche Bindung besteht (Rn. 19).
  3. Eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG setzt zudem voraus, dass die betreffende
    Person Tätigkeiten verrichtet, aus deren tatsächlicher Wahrnehmung sich
    ergibt, dass sie in die Erfüllung der im Betrieb von den dortigen Arbeitnehmern zu erledigenden
    Aufgaben oder in die Arbeitsprozesse eingebunden ist. Für die Beurteilung
    bedarf es konkreter Feststellungen zum Betriebszweck und zu den tatsächlich zu verrichtenden
    Tätigkeiten (Rn. 21 ff.).
  4. lm Rahmen eines Aufhebungsverfahrens nach § 101 Satz 1 BetrVG hat das Gericht
    zu prüfen, ob die personelle Maßnahme gegenwärtig und zukünftig als endgültige
    Maßnahme zulässig ist. Ändern sich die maßgebenden Umstände, ist die personelle
    Maßnahme in ihrer aktuellen Gestalt zugrunde zu legen. Dies gilt jedenfalls dann,
    wenn die Änderung bis zur letzten mündlichen Anhörung in der Tatsacheninstanz erfolgt
    ist (Rn. 26).
  5. Ob im Einzelfall eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation gegeben
    ist, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher maßgebenden Umstände zu
    prüfen. Dabei steht dem Beschwerdegericht ein Beurteilungsspielraum zu. Seine Entscheidung
    ist rechtsbeschwerderechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (Rn. 13, 28).

(Orientierungssätze)