BAG, Urteil vom 27. August 2025 – 10 AZR 170/24
- Zu den Bauten- und Eisenschutzarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV gehören neben Oberflächenschutzarbeiten auf Beton – industriell ausgeführte Eisenschutzarbeiten, die an Stahlbauwerken verrichtet werden. Ein Bauwerksbezug im engeren Sinn ist nicht erforderlich (Rn. 18 ff.).
- Eisenschutzarbeiten im Tarifsinn liegen auch vor, wenn die dazugehörigen Arbeiten an Bauteilen von Stahlbauwerken auf dem eigenen Betriebsgelände ausgeführt werden. Das tarifliche Tätigkeitsbeispiel erfordert weder Arbeiten an einem kompletten Stahlbauwerk noch deren Ausführung auf einer Baustelle (Rn. 21).
(Orientierungssätze)

