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BAG: Befristung eines zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt bezuschussten Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 16. Juli 2025 – 7 AZR 107/24

  1. Die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG betrifft jegliche Befristungen von Arbeitsverträgen,
    auch solche aufgrund der Vorschrift des § 16i Abs. 8 SGB II (Rn. 16).
  2. Nach § 16i Abs. 8 SGB II ist die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einer zugewiesenen
    erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person im Sinn von § 16i Abs. 3 SGB II
    bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Förderung der
    Teilhabe am Arbeitsmarkt ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt nach § 16i Abs. 1 SGB II
    gewährt wird. Es handelt sich um einen Sonderbefristungstatbestand (Rn. 26), dem
    keine unionsrechtlichen Bedenken begegnen (Rn. 27).
  3. Für die Zulässigkeit der Befristung nach § 16i Abs. 8 SGB II kommt es nicht darauf
    an, ob bereits im Zeitpunkt ihrer Abrede eine förmliche Bescheidung über Zuweisung
    und Zuschussgewährung vorliegt (Rn. 31 ff.).
  4. Die Zuweisung im Rahmen des § 16i SGB II zielt nicht auf eine Vermittlung des
    Arbeitnehmers, sondern ist (bloße) sozialrechtliche Fördervoraussetzung (Rn. 37).

(Orientierungssätze)