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BAG: Mutterschutzlohn – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld – Referenzzeitraum

BAG, Urteil vom 9. September 2025 – 5 AZR 286/24

  1. Bei Berechnung des Anspruchs auf Mutterschutzlohn ist für die Ermittlung des
    durchschnittlichen Arbeitsentgelts grundsätzlich der gesetzliche Referenzzeitraum von
    drei Monaten vor dem Eintritt der Schwangerschaft nach § 18 Satz 2 MuSchG zugrunde
    zu legen. Nur wenn dieser Bezugszeitraum ausnahmsweise nicht geeignet ist,
    den Durchschnittsverdienst der Frau abzubilden – etwa, weil ihr Arbeitsverdienst in außergewöhnlichem
    Umfang monatlich schwankt -, kann § 18 Satz 2 MuSchG extensiv
    dahingehend auszulegen sein, dass für die Berechnung des Mutterschutzlohns ein
    längerer Referenzzeitraum zugrunde zu legen ist (Rn. 20 f.).
  2. Es besteht regelmäßig kein Anlass, bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld
    den dreimonatigen Referenzzeitraum vor Beginn der Schutzfrist vor der
    Entbindung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG zu verlängern, wenn die Arbeitnehmerin
    während dieses Zeitraums aufgrund eines Beschäftigungsverbots nicht beschäftigt
    wurde (Rn. 28).
  3. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach
    § 18 und § 20 MuSchG bleiben ua. nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG Kürzungen des
    Arbeitsentgelts, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen
    oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, unberücksichtigt (Rn. 25).

(Orientierungssätze)