Der Gesetzentwurf richtet sich an die Berufsstände der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater und ordnet deren Berufsrecht im Hinblick auf die Berufsausübungsgesellschaften vollständig neu. Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) wendet sich in Ihrer Stellungnahme nicht gegen diese Neuausrichtung, sondern dagegen, dass der Gesetzentwurf zu erheblichen Kollateralschäden beim Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer führt, er das Geschäftsmodell unserer Mitglieder angreift und geeignet ist, deren Geschäftsgrundlage zu zerstören. Hierzu hat die WPK fünf Kernforderungen formuliert, die aus Sicht der WPK umgesetzt werden müssen, um Schaden abzuwenden.
WPG/BPG nicht mehr zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt?
So werden – vermutlich durch ein redaktionelles Versehen – derzeit Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG) und Buchprüfungsgesellschaften (BPG) nach einer Überarbeitung des § 3 StBerG dort nicht mehr genannt. Dadurch wären diese künftig nicht mehr zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und nicht mehr postulationsfähig.
WPG/BPG doppelt zuzulassen?
Nicht aufgegriffen wurde bisher die Forderung der WPK nach einer Abgrenzung von WPG/BPG zu den Regelungsentwürfen der BRAO und des StBerG, die verhindern sollen, dass WPG/BPG doppelt zugelassen werden müssen, nämlich auch als Berufsausübungsgesellschaften nach StBerG oder BRAO. Nach dem neuen Verständnis von Berufsgesellschaften in den Regelungsentwürfen von BRAO, PAO und StBerG können über 2.000 anerkannte WPG und alle 70 BPG neben der WPO auch nach der BRAO, dem StBerG oder sogar beiden unterworfen und zur Zulassung nach dem jeweiligen Gesetz verpflichtet werden.
(Neu auf WPK.de vom 17.3.2021)