BAG, Beschluss vom 13.8.2025 – 4 AZB 12/25
- Die Aussetzung eines Individualrechtsstreits über tarifliche Ansprüche aufgrund eines
zwischen den Tarifvertragsparteien geführten Verbandsklageverfahrens iSv. § 9
TVG richtet sich nach § 148 ZPO. Eine Vorgreiflichkeit des Verbandsklageverfahrens
kommt in Betracht, wenn die dessen Gegenstand bildende Rechtsfrage in einem Individualklageverfahren
entscheidungserheblich ist (Rn. 10 ff.). - Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erfordert die Aussetzungsentscheidung eine Abwägung
zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot
des § 9 Abs. 1 ArbGG unter Berücksichtigung der Interessen beider
Parteien anhand der Umstände des Einzelfalls. Dabei sind insbesondere die bisherige
Verfahrensdauer, der jetzige Verfahrensstand und die im Fall einer Aussetzung
zu erwartende Verlängerung der Verfahrensdauer in die Ermessensausübung einzubeziehen
(Rn. 20). - Bei der Entscheidung über die Aussetzung nach § 148 Abs. 1 ZPO aufgrund eines
Verbandsklageverfahrens ist der Zweck des § 9 TVG zu beachten. Danach soll die
normative Wirkung eines Tarifvertrags mit einer möglichst einheitlichen rechtlichen Beurteilung
von Tarifbestimmungen versehen werden (Rn. 22). - Die Ermessensentscheidung des aussetzenden Gerichts nach § 148 Abs. 1 ZPO
unterliegt im Beschwerderechtszug nur einer eingeschränkten Kontrolle. Dem Rechtsmittelgericht
ist es verwehrt, eigene Ermessenserwägungen an die Stelle des Gerichts
zu setzen, dessen Aussetzungsentscheidung überprüft wird (Rn. 21, 23).
(Orientierungssätze)

