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BAG: Befristete Auslandsentsendung – Arbeitnehmerüberlassung

BAG, Urteil vom 3.6.2025 – 9 AZR 133/24

  1. Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern sind gemäß § 9 Abs. 1
    Nr. 1b AÜG mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer unwirksam.
    Als Ausgleich ordnet § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG an, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen
    Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher
    für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen
    gilt. Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher als Folge der Unwirksamkeit
    des Leiharbeitsvertrags gehört zu den Fundamenten der Arbeitnehmerüberlassung
    (Rn. 28).
  2. Eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung als Rechtsfolge der AGB-Kontrolle einer
    befristeten Vereinbarung einer Auslandsentsendung liefe grundlegenden Wertungen
    des Arbeitnehmerüberlassungsrechts zuwider. Sie ist daher ausgeschlossen. Dies gilt
    auch im Fall der Überlassung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns
    (Rn. 29 ff.).
  3. Die Anwendung des Konzernprivilegs nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG ist bereits dann
    ausgeschlossen, wenn entweder die Einstellung „oder“ die Beschäftigung Überlassungszwecken
    dient. Die Unwirksamkeit der Befristung einer konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung
    hätte einen mit dem Konzernprivileg unvereinbaren dauerhaften
    Einsatz als Leiharbeitnehmer zur Folge (Rn. 32).

(Orientierungssätze)