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BGH: Gefahrübergang bei Geldüberweisung

Die Gefahr des Verlusts bei einer Geldüberweisung geht bei einem unwahrscheinlichen Kausalverlauf (hier: Fälschung einer Kontobezeichnung durch einen unbekannten Dritten) nicht nach dem Rechtsgedanken des § 270 Abs. 3 BGB i. V. m. § 242 BGB auf den Gläubiger über.

BGH, Urteil vom 8.10.2025 – IV ZR 161/24

(Amtlicher Leitsatz)