1. Nach Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO liegt der Erfüllungsort bei Dienstleistungsverträgen im Zweifel am Niederlassungsort.
2. Der Begriff der unerlaubten Handlung in Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO ist autonom auszulegen und zwar in der Hinsicht, dass er sich auf jede Klage bezieht, mit der eine Schadenshaftung geltend gemacht wird und die nicht an einen „Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO anknüpft.
KG, Urteil vom 10.07.2025 – 10 U 104/24
(Amtliche Leitsätze)

