a) Ein Prozessbevollmächtigter, der eine Rechtsmittel- oder eine Rechtsmittelbegründungsschrift gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg – hier dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) – bei Gericht einreicht, ist verpflichtet, das einzureichende Dokument vor der Versendung auf dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
b) Hierzu gehört, wenn zum Zwecke des Versands die Ausgangsdatei – hier eine Word-Datei – in ein anderes Format – hier eine PDF-Datei – umgewandelt wird, auch die Überprüfung, ob der Inhalt der zu versendenden Datei demjenigen der Ausgangsdatei entspricht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – II ZB 5/24, NJW 2025, 753 Rn. 9).
BGH, Beschluss vom 8.7.2025 – VIII ZB 12/25 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.9.2025)
(Amtliche Leitsätze)

