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Europäischer Rat: 19. Sanktionspaket gegen Russland – Genehmigungspflicht für nicht untersagte Dienstleistungen

Der Rat der Europäischen Union hat am 23.10.2025 sein 19. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Angepasste EU-Verordnungen (VO):

1.            VO (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (durch VO (EU) 2025/2033, ABlEU L, 2025/ 2033, 23.10.2025);

2.            VO (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (durch VO(EU) 2025/2037, ABlEU L, 2025/2037);

3.            VO (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (durch VO (EU) 2025/2041, ABlEU L, 2025/2041).

Es bleibt beim bisherigen Umfang des Verbots zur Erbringung von WP/vBP-Dienstleistungen. Neu ist jedoch, dasskünftig jede Erbringungvon Dienstleistungen, dienichtnachdeno. g. Verordnungenuntersagt ist, einer vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Damit soll das Risiko verringert werden, dass ein Dienst zu den militärischen, technologischen oder industriellen Kapazitäten Russlands beiträgt. Dies betrifft in der Folge auch bisher zulässige WP/vBP-Dienstleistungen, die künftig ohne vorherige Genehmigung nicht mehr erbracht werden dürfen (Art. 5n Abs. 4 VO (EU) 833/2024, Art. 1jc Abs. 5a VO(EU) 765/2006).

Dies gilt nicht für die Erfüllung von Verträgen bis zum 1.1.2026, die vor dem 24.10.2025 geschlossen wurden, oder bei für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen (Art. 5n Abs. 8c der VO (EU) 833/2014, Art. 1jc Abs. 10b  VO (EU) 765/2006).

(Neu auf WPK.de vom 4.11.2025)