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OLG Köln: Herabsetzung im Instagram-Chat

1. Die landesweite Zuständigkeit des OLG Köln gemäß § 13a Abs. 1 GVG, § 119a Abs. 1 Nr. 5 GVG, § 9 JuZuVO NRW ist nur bei Veröffentlichungen gegeben. Nicht jede Äußerung im Internet fällt darunter, insbesondere nicht, wenn sie in einem nicht allgemein zugänglichen Instagram-Chat erfolgt.

2. Legt das erstinstanzliche Gericht unter Verkennung der Zuständigkeitsordnung die Sache dennoch dem OLG Köln vor, so kann die Sache unter Aufhebung der Vorlageentscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

OLG Köln, Beschluss vom 19.2.2025 – 6 W 6/25 (Amtliche Leitsätze)