Zum Klagegrund des Schuldbeitritts gehört die Schuld, der beigetreten worden ist.
BGH, Beschluss vom 30.9.2025 – II ZR 70/24
(Amtlicher Leitsatz)

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Zum Klagegrund des Schuldbeitritts gehört die Schuld, der beigetreten worden ist.
BGH, Beschluss vom 30.9.2025 – II ZR 70/24
(Amtlicher Leitsatz)