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BGH: Brexit-Abkommen steht Anwendung des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO im Klageverfahren gegen Beklagten mit Sitz in Großbritannien nicht entgegen

Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Abl. vom 12. November 2019/C 384 I./01) in Verbindung mit Art. 216 AEUV steht nach dem Ablauf der Übergangsfrist (Art. 126 AA) der Anwendung des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO im Klageverfahren gegen einen Beklagten mit Sitz in Großbritannien nicht entgegen.

BGH, Urteil vom 7.10.2025 – II ZR 112/24

(Amtlicher Leitsatz)