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BGH: Schlüsselgehäuse

a) Die Reparaturklausel gemäß Art. 110 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung bis 30. April 2025 (Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, GGV) erstreckt sich auch auf formungebundene Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses (Bestätigung von EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – C-397/16 und C-435/16, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 30 und 54] = WRP 2018, 308 – Acacia und D’Amato).

b) Die Reparaturklausel gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV ist auch dann grundsätzlich anwendbar, wenn alle geschmacksmusterrechtlich schutzfähigen Erscheinungsmerkmale des in Rede stehenden komplexen Erzeugnisses sich in einem einzigen zur Reparatur angebotenen Bauelement befinden. Einer Aushöhlung des Geschmacksmusterschutzes wird durch die Sorgfaltspflichten hinreichend vorgebeugt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit einer Berufung auf die genannte Reparaturklausel einhergehen (vgl. EuGH, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 85 bis 88] – Acacia und D’Amato).

c) Die Reparaturklausel gemäß Art. 20a der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung ab 1. Mai 2025 (Unionsgeschmacksmusterverordnung, UGV) ist auf formgebundene Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses anwendbar.

d) Die durch eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbot begründete Wiederholungsgefahr entfällt bei einer Rechtsänderung, wenn das neue Recht zu einer wesentlichen qualitativen Änderung des Verbots dergestalt führt, dass das beanstandete Verhalten nunmehr aus anderen Gründen verboten ist.

BGH, Urteil vom 9.10.2025 – I ZR 116/24

(Amtliche Leitsätze)