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BAG: Zustimmungsersetzung – Einstellung – Auswahlrichtlinien

BAG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 1 ABR 14/24

  1. Gegenstand eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist
    die betriebsverfassungsrechtliche Befugnis des Arbeitgebers, die beabsichtigte personelle
    Maßnahme auf der Grundlage eines bestimmten Zustimmungsersuchens gegenwärtig
    und zukünftig durchzuführen. Die Angabe eines – im Zeitpunkt der gerichtlichen
    Entscheidung in der Vergangenheit liegenden – Datums im Antrag ist deshalb entbehrlich.
    Ihr kommt keine eigenständige Bedeutung zu (Rn. 13).
  2. Auswahlrichtlinien iSv. § 95 Abs. 1 BetrVG sollen den Beurteilungsspielraum des
    Arbeitgebers bei der Bewerberauswahl durch die Aufstellung von Verfahrensvorschriften
    und Entscheidungskriterien einschränken, ihn aber nicht beseitigen (Rn. 36).

(Orientierungssätze)