BAG, Beschluss vom 29. August 2025 – 9 AZB 4/25
- Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer wegen einer Teilnahme am Mitarbeiteraktienprogramm
seiner Arbeitgeberin zum Aktionär geworden ist, hat nicht zur Folge, dass
alle mit dem Aktienbesitz in Zusammenhang stehenden rechtlichen Fragen vor den
Gerichten für Arbeitssachen zu klären sind (Rn. 18). - Es besteht kein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 4
Buchst. a ArbGG zwischen der Wirksamkeit der Aktionärsvereinbarung und dem Arbeitsverhältnis
der Parteien (Rn. 16 ff.). Die Frage der Wirksamkeit einer Aktionärsvereinbarung
betrifft die gesellschaftsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers als Aktionär
(Rn. 17). - Auch die Verknüpfung des Optionsrechts der Arbeitgeberin auf Rückerwerb von Aktien
mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Aktionärs führt nicht zu einer
Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG
(Rn. 21).
(Orientierungssätze)