1. Übernimmt ein Rechtsträger aufgrund einer Abspaltung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG) einen Betriebsteil, wird er dadurch in Bezug auf eine titulierte gesetzliche Unterlassungspflicht des über-tragenden Rechtsträgers nicht dessen Rechtsnachfolger im Sinne von § 727 Abs. 1 ZPO.
2. Hieran ändert die gesamtschuldnerische Haftung der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger (§ 133 Abs. 1 S. 1 UmwG) nichts.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15.9.2025 – 6 W 115/25, 6 U 60/18
(Amtliche Leitsätze)