BAG, Beschluss vom 22. September 2025 – 8 AZB 6/25
ECLI:DE:BAG:2025:220925.B.8AZB6.25.0
Bei der Zwangsvollstreckung aus einem im Beschlussverfahren auf der
Grundlage von § 87 Abs. 1 BetrVG erwirkten Unterlassungstitel ist die konkret
zu unterlassende Handlung durch Auslegung des zu vollstreckenden
Titels zu bestimmen.
(Leitsatz)